§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Freie Wählervereinigung“, hat seinen Sitz in der Einheitsgemeinde Unterwellenborn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Freie Wählervereinigung e. V. Unterwellenborn“

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, bei allen kommunalen Angelegenheiten mitwirken zu können. Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen (Gemeinderats- und Kreistagswahlen) Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie sachgerecht und ihrem Gewissen verpflichtet zum Wohle der Bürger der Gemeinden und des Landkreises Saalfeld/Rudolstadt tätig werden. Die Freie Wählervereinigung (FW) verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Sie erstrebt keinen Gewinn. Spenden dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Freie Wählervereinigung kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen der Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes.

 

§ 5 Beiträge

Beiträge werden nicht erhoben.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden,

dem Schriftführer und

2 Beisitzern.

Der Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1 und der 2. Vorsitzende, die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. 2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 4mal jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche durch schriftliche Einladung an die letztbekannte Adresse einzuberufen. 3. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erforderlich macht oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich wünschen. 5. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Für alle Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend.

 

§ 9 Auflösung

1. Beschließt die Mitgliedersammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende (§ 26 BGB). 2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. 3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der Gemeinde Unterwellenborn zu und ist ausschließlich zweckgebunden einem sozialen Zweck zuzuführen.